Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Solche „Pflichtveranlagungen“ sind gesetzlich geregelt. Vereinfacht lässt sich sagen, dass Sachverhalte, bei denen nicht bereits eine Steuer an der Quelle abgezogen werden konnte, dem Finanzamt mittels Steuererklärung anzuzeigen und damit zur Kenntnis und Überprüfung gelangen müssen.
Folgende beispielhafte Konstellationen führen zu einer Abgabepflicht:
- Inländische Vermietungseinkünfte
- Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) von mehr als 410 EUR
- Kapitalerträge bei nicht-deutschen Banken, die zusammen mit den „deutschen“ Erträgen den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bei Singles bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten übersteigen (auch Erstattungszinsen vom Finanzamt!)
- Verheiratete Arbeitnehmer mit jeweils eigenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Steuerklasse III / V
- Ausländische Einkünfte (z.B. Arbeitseinkommen vor Zuzug nach Deutschland/nach Wegzug
aus Deutschland; Vermietungseinkünfte in Nicht-EU-Ländern sowie Spanien und Finnland)
Wer sollte eine Steuererklärung abgeben?
Alle diejenigen, die nicht bereits verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können eine Steuererklärung abzugeben. Bei folgenden (exemplarischen) Sachverhalten ist eine Prüfung sinnvoll:
- Werbungskosten bei Arbeitseinkünften, die den Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen (z.B. relativ große Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 16 km ist bereits eine große Entfernung! und/oder doppelte Haushaltsführung; Zuzug nach Deutschland und/oder beruflich bedingter Umzug innerhalb Deutschlands)
- Freiwillig Krankenversicherte
(bei Pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich Versicherten sind die Beiträge bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und berücksichtigt) - Berücksichtigung von Kindern
(Günstigerrechnung Steuerersparnis über Kinderfreibetrag vs. Erhaltenes Kindergeld; Schulgeld; Betreuungskosten [Kita, Hort]) - Riestervertrag
(Günstigerrechnung Steuerersparnis vs. Erhaltene Zulagen) - Rürupvertrag
- Kirchenzugehörigkeit
(Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe) - Spenden
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerrechnungen
(z.B. jährliche Nebenkostenabrechnung des Vermieters!) - Unterjähriger Arbeitgeberwechsel
(2 verschiedene Lohnsteuerbescheinigungen) bzw. unterjährige Aufnahme / Beendigung einer Tätigkeit
Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit gern an mich wenden!